Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
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1. Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei Verabredung einzelner abweichender Bedingungen im Ausnahmefall behalten die übrigen hier aufgestellten Bedingungen ihre Gültigkeit.

2. Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. Auch mündliche Zusagen oder Mitteilungen des Verkäufers, ebenso telefonische oder telegrafische Mitteilungen des Käufers bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach der schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können.

Den Preisen liegen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Ändern sich die Herstellungskosten bis zur Fertigstellung durch Preiserhöhungen für Material, Löhne, Steuern, Frachten usw., so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Mengenangaben im Angebot und beigefügte Zeichnungen gelten nur näherungsweise, wenn sie nicht ausdrücklich als bindend von dem Verkäufer anerkannt werden.

An Angebotsunterlagen und technischen Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Erscheint nach Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft, so berechtigt dies den Verkäufer, sofortige Zahlung in bar zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.

3. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung in EURO. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen wie folgt fällig:
a) für Lieferung und Montage spätestens 30 Tage nach erfolgter Montage, bzw.
b) nach Erhalt der Schlussrechnung in bar ohne Abzug.

Darüber hinausgehende Skontoabzüge bedürfen einer vorherigen Vereinbarung bzw. Bestätigung.

Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Käufer, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von evtl. Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen.
Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.

Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind dem Verkäufer zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

4. Die Lieferung erfolgt ab Lager, d. h. für Rechnung und Gefahr des Empfängers.

Angegebene Lieferfristen gelten annähernd. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. nach völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Verkäufers liegen, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitseinstellung oder Aussperrung, verspäteter Materialeingang bei dem Verkäufer bzw. dessen Lieferanten, verlängern die Lieferzeit angemessen. Verzugsentschädigung oder Annullierung eines Auftrages wegen verspäteter Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Wird die Lieferung und Montage aus Gründen verzögert, die von dem Käufer bzw. dem Besteller zu vertreten sind, so ist der Verkäufer berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Ein Rücktritt von der Lieferverpflichtung ist für den Verkäufer zulässig bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer.

Die Verpackung wird bei Bahnversand selbstkostend berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand voll wieder gutgebracht.

Wird eine für verbindlich erklärte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist dem Verkäufer zugegangen ist. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.

Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Alle gelieferten Waren müssen sofort beim Empfang geprüft und eventuelle Beschädigungen auf dem zur Sendung gehörigen Lieferschein vermerkt wer- den.

Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Käufer diese Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Ware, in jedem Falle aber vor deren Verarbeitung oder Einbau, dem Verkäufer schriftlich anzeigt.

Das Recht des Käufers, Wandlung zu verlangen, ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.

Bei Lieferungen, die nicht von dem Verkäufer montiert werden, geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Wird die Lieferung von dem Verkäufer montiert, so geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Käufer über.

Die Abnahme ist durch den Käufer bei Montageende unverzüglich durchzuführen. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt diese nach Anlieferung bzw. beendeter Montage als bedingungsgemäß erfüllt. Auf Verlangen des Verkäufers sind vom Käufer auch Teillieferungen abzunehmen.

Beanstandungen, deren Ursache in einem Fabrikationsfehler zu suchen ist, müssen innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Ware, bei heimlichen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich zur Kenntnis der Lieferanten gelangen. Die Bestimmungen der §§ 477 BGB, 377 HGB, bleiben unberührt. Der Lieferant ist berechtigt, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers/Lieferanten darf bei Verlust des Rechtes aus der Mängelrüge an dem beanstandeten Verkaufsgegenstand nichts geändert werden.

Ist die Beanstandung begründet, so hat der Besteller ein Recht, entweder auf Lieferung fehlerloser Teile oder auf Rückgabe der mangelhaften Teile. Im letzteren Fall muss die Rücksendung dem Verkäufer vorher schriftlich angezeigt werden. Weitergehende Ansprüche gelten hiermit als vertraglich ausgeschlossen.

5. Tritt der Käufer aus Gründen, die von dem Verkäufer nicht zu vertreten sind, vor Lieferung und Montage von dem Vertrag zurück, so kann der Verkäufer unbeschadet seines Rechtes auf konkrete Berechnung und Geltendmachung eines höher liegenden Schadens Schadensersatz wegen Nichterfüllung in pauschalierter Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen.

6. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers.

Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Erst mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer geht ohne weiteres das Eigentum der Vorbehaltsware auf den Käufer über und stehen die abgetretenen Forderungen dem Käufer zu.

Soweit die dem Verkäufer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen im Werte nach die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer, die Sicherungen insoweit freizugeben, jedoch mit der Maßgabe, dass mit der Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

7. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderungen vom Verkäufer anerkannt sind.

8. Bei Festpreis-Montage werden für die Montage entsprechend dem Liefer-umfange Fachmonteure von dem Verkäufer gestellt.

Nicht zu den Leistungen des Verkäufers gehören: Erd-, Maurer-, und Betonarbeiten, die Gestellung von Gerüsten, sowie bei elektrisch betriebenen Teilen die Elektroinstallation.

Die erforderlichen Rohbauöffnungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Öffnungen oder aus sonstigen von dem Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.

Ein verschließbarer Raum zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und gegebenenfalls für Beleuchtung. Werden bauseits zu erbringende Leistungen durch die Monteure des Verkäufers ausgeführt, so werden bei der Berechnung dieser Arbeiten die in der Branche üblichen Stundensätze zugrunde gelegt.

Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur des Verkäufers mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Käufer übergeben und sind in der Abnahmebescheinigung besonders zu vermerken.

Sofern aus besonderen Gründen keine Festpreismontage durchgeführt werden kann und die Montagearbeiten im Tagelohn übernommen werden, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten die Grundsätze für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten der HUK. Auf besonderen Wunsch des Bestellers bzw. Käufers kann vor Beginn der Montage ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und Wartestunden festgelegt werden. Die Rechnungen für Tagelohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten eingereicht.

Die Zahlung ist nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zu leisten.

9. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.

10. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.